1. Fahrzeugübergabe
Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand (bei vorhandenen Schäden wird der Mieter darauf hingewiesen) nebst
Fahrzeugpapieren übernommen.
2. Nutzung
Die Vermietung/Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters/Überlassers bedürfen: - Die Überlassung des
Fahrzeuges an Dritte - Fahrten außerhalb des Gebietes der BRD. In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Fahrzeuges - zur Vermietung an Dritte - zur Beteiligung an motorsportlichen
Veranstaltungen - zur Beförderung gefährlicher Güter - für Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz). Sollte das Fahrzeug bei einer Auslandsfahrt liegenbleiben (egal aus welchen
Gründen), ist der Mieter/Benutzer verpflichtet das Fahrzeug auf eigene Kosten zum Sitz des Vermieters/Überlassers zurückzuführen.
3 Obhutspflicht
Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen zu beachten.
Der Mieter/Benutzer haftet für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.
4. Verhalten im Schadensfall
Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/Benutzer, den Vermieter/Überlasser unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Zusätzlich gilt: a) Bei Unfällen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter/Benutzer hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt irgendwelche Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben. b) Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen. c) Ist das Fahrzeug defekt, erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser. Die Wahl der Reparaturwerkstätte trifft der Vermieter/Überlasser, der wahlweise berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
Bei Reifenpannen zahlt der Mieter: a. während der ersten 24 Stunden der Ausleihe die Hälfte der Reparatur- und Einschleppkosten b. ab dem 2 Tag die gesamten Reparatur- und Einschleppkosten.
5. Rückgabe
Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapieren am Ort der Übernahme
zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde bis sechs Stunden überschritten wird eine weitere Tagesmiete pro Tag fällig.
6. Zahlungsweise
Der Vermieter/Überlasser kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts zzgl. Euro 200, - Kaution verlangen. Der Rest ist bei Rücknahme des
Fahrzeuges bar zu entrichten. Soweit dies nicht geschieht, ist der vereinbarte Betrag spätestens binnen 14 Tagen nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig. Für die Mahnung wird eine Gebühr vom Euro
2,50 erhoben. Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich. Wird bei Verzug des Mieters/Benutzers ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter/Benutzer
die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
7. Haftung des Vermieters/Überlassers
Der Vermieter/Überlasser und dessen Erfüllungsgehilfen haften - abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten - nur für grobes Verschulden (d.h. nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit). Darüberhinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB)
abdeckbar ist. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter/Überlasser gleichfalls
nur bei grobem Verschulden.
8. Haftung des Mieters/Benutzers
a) Der Mieter/Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen. b) Der Mieter/Benutzer haftet für Unfallschäden unbeschränkt. sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter/Benutzer Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß oben Ziffer 4 dieser
Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls unbeschränkt. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadensfalles hat. c) Der Mieter/Benutzer haftet im
übrigen für alle Schäden, die bei nicht vertragsgemäßer Nutzung gemäß oben Ziffern 2 und 3 entstehen. d) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
9. Verjährung
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters/Überlassers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter/Benutzer ein Bußgeldverfahren oder
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter/Überlasser, spätestens aber 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters/Überlassers.
11. Schriftform
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12. Stornierungen
Bis 14 Tage vor Mietbeginn kostenlos, die geleistete Anzahlung wird in voller Höhe zurückbezahlt. Bis 7 Tage vor Mietbeginn werden 50% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr
berechnet. Unter 7 Tagen und bei Nichtabholung des gebuchten Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt werden 100% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr berechnet.